Freie Wähler Mayen - für Mayener Bürger CDU-,FDP- und SPD-Vorhaben - für Anschlag auf das Stadtklima Bürgernah begründen wir auf den folgenden Seiten ausführlich unseren
E I N S P R U C H gegen die allgemeinen Ziele der Bebauungspläne
"Hinten im Heckenberg" und fordern die Stadtratsfraktionen auf, in öffentlichen
Veranstaltungen den Sinn und alle Kosten des Gesamtprojektes den
Bürgerinnen und Bürgern von Mayen zu erklären. Mayen. Wie bereits erwähnt wurden in der Vergangenheit die Gespräche über die Zukunft des Barwinkeltals von den Verantwortlichen der Stadt weder offen, noch nachvollziehbar geführt. Aufgrund dieses Sachverhaltes stehen wir diesen Planungen sehr kritisch gegenüber. Gleichzeitig sehen wir uns in der Pflicht, einen möglichst breiten Konsens mit den Bürgerinnen und Bürgern zu finden, damit ihre Ideen aber auch ihre Bedürfnisse in die Diskussion einfließen können. ![]()
An dieser Stelle möchten wir ausdrücklich betonen, dass wir grundsätzlich weitere
Ausweisungen von Baugebieten befürworten, zumal auch rund um die Stadt Mayen etliche
Freiflächen vorhanden sind.
Es geht uns um die Umwelt.
Die grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der geplanten Bebauung dieses Gebietes sind nicht nur ökologische Bedenken, sondern auch ökonomische Bedenken. Gerade die nachfolgenden ökologischen Bedenken, die durch den vorliegenden landespflegerischer Planungsbeitrag zum Bebauungsplan "Heckenberg-Talweg" (Ingenieurgesellschaft Kohns) und eine Studie von Dr. Zäck zum Barwinkeltal stichhaltig untermauert werden,
Wie viel ist eigentlich genug? ![]() Eine Diskussion, deren Inhalt hauptsächlich
B) aber auch die zu erwartenden Kosten für die leere Stadtkasse tangiert, C) fachlich fundierte Bedenken bezüglich der Regenentwässerung berührt, D) fachlich fundierte Bedenken bezüglich des Straßenbaus bzw. Straßenführung beinhaltet, E) Bedenken hinsichtlich einer geplanten Bebauung bis an Grenzbereiche einschließt, F) generelle Bebauungspläne der Stadt bis heute und in den kommenden Jahren berücksichtigt. A) Ökologische Bedenken zur Bebauung des Barwinkeltals: | ||
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Auf der Hochfläche des Mayener Stadtwaldes, auf den umgebenden Ackerflächen und besonders an den unbebauten Hängen entsteht nachts saubere Kaltluft. Da diese schwerer ist als warme Luft, sinkt sie nach unten und wird über Barwinkeltal und die Finstingenstraße bis auf den Marktplatz geleitet. Tagsüber heizen sich die unbebauten Hangflächen in besonderem Maße auf. Dadurch entstehen Aufwinde, die warme, verbrauchte Luft aus der Innenstadt absaugen. Ausgangspunkt der Luftbewegungen sind weder die Talböden noch die Hochflächen, sondern die Hangflächen! ![]()
Diese Fakten sind in der bisherigen Abwägung zum Bebauungsplan nicht ausreichend abgewogen worden. Nach einem Urteil des VGH Kassel vom 22.7.1994 (Aktenzeichen 3 N 882.94) müssen aber bei der Beurteilung eines Planes Wechselwirkungen mit Anschlussflächen ausreichend berücksichtigt werden, ansonsten besteht ein Abwägungsdefizit und der Plan ist anfechtbar. Die einleitende Luftbewegung über die steilen Hänge des Barwinkeltales wird durch Bebauung auf jeden Fall abgeschwächt werden. Dies wird in Zukunft immer wieder dazu führen, dass der dringend benötigte Luftaustausch für die Innenstadt abgeschwächt wird oder ganz unterbleibt und das bei stetig steigendem Verkehrsaufkommen und dem damit verbundenen steigenden Verunreinigungsgrad der Luft in der Innenstadt.(Smog) Der aktuelle Bebauungsplan sieht eine dichtere Bebauung und eine noch größere Nähe der Häuser am Barwinkelbach vor. Dadurch wird die für die gesamte Kernstadt notwendig Frischluftschneise weiter eingeengt und das lokale Klima gefährdet. Besonders auffallend ist dabei die vorgesehene Bebauung im südöstlichen Bereich des Neubaugebietes. zu A 2. Vernichtung eines wichtigen Feuchtbiotops mit seltener Pflanzen- und Tierarten.
Feuchtwiesen sind stets durch hohe Grundwasserstände gekennzeichnet. Zusammen mit Kleingewässern und Bächen bilden sie die frischen bis nassen Grünlandflächen. Sie sind typisch für grundwassernahe Standorte. Die Feuchtwiesen sind durch frühere Entwässerungsmaßnahmen und Intensivierung der Grünlandnutzung (häufige Mahd und starke Beweidung), aber auch durch Umbruch zu Ackerland zu einem stark gefährdeten Biotoptyp geworden. Besonders spezialisierte Tier- und Pflanzenarten wie der Große Brachvogel, Kiebitz und Uferschnepfe, Sumpfdotterblume, Kuckuckslichtnelke und Sumpfvergißmeinnicht haben hier ihren Lebensraum. Insgesamt leben bei einschüriger Nutzung bis zu 3.500 Arten in einer Feuchtwiese. Durch gezielte Fördermaßnahmen (z. B. Gewässerrandstreifenprogramm des BMU, Ausgleichszahlungen) der Länder werden für den Landwirt Anreize geschaffen, eine Wiedervernässung der Wiesen zuzulassen und diese wertvollen Biotope wiederherzustellen und durch geeignete extensive Pflegemaßnahmen wie Unterlassung der Düngung und späte Mahd nachhaltig zu schützen. Im Barwinkeltal findet man zur Zeit noch wertvolle Biotope.
Dennoch werden die ökologischen Belange in der raumplanerischen Abwägung gegenüber wirtschaftlichen Belangen (auch in Mayen) häufig zurückgestellt. Um dieser Tendenz entgegen zu wirken und die ökologischen Belange in der Gesamtplanung zu stärken, hat die Ministerkonferenz für Raumordnung zahlreiche Entschließungen verabschiedet, so unter anderem im Jahr 1992 zum "Aufbau eines ökologischen Verbundsystems in der räumlichen Planung". Die Empfehlungen der Ministerkonferenz sind bei der Novellierung des ROG berücksichtigt worden. Nach § 2 Abs. 8 ROG ist nunmehr auch die gesetzliche Verpflichtung festgeschrieben, den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Als räumliche Gesamtplanung auf lokaler Ebene hat die Bauleitplanung die Aufgabe, die Anforderungen von Umwelt- und Naturschutz und Siedlungsentwicklung miteinander zu verzahnen. In der novellierten, seit 1998 geltenden Fassung des BauGB ist als neues Leitbild eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung verankert worden. Dennoch wurden bislang in der Praxis die Belange des Umwelt- und Naturschutzes in Mayen nicht wirkungsvoll oder nicht in ausreichendem Maße planerisch umgesetzt. § 24 des rheinland-pfälzischen Landespflegegesetzes verbietet kategorisch, beispielsweise "hochstaudenreiche Feuchtwiesen", naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte sowie Trockenrasen zu beseitigen. Diese Lebensräume kommen im Gebiet des Bebauungsplanes mehrfach, großflächig und in erhaltenswerter Ausprägung vor. Sie wären sowohl durch den Bau der Häuser als auch durch die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens betroffen. § 24 des Landespflegegesetzes leitet sich von § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes ab. Das OVG Lüneburg hat mit einem Urteil vom 23.8.1994 den § 20c BNatSchG zu strikt zu beachtendem Recht erklärt. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.6.1993 bzw. 25.5.1994 (Aktenzeichen 1 BvR 563.90) genießt das Allgemeininteresse an der Erhaltung schützenswerter Biotope grundsätzlich Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen des Grundeigentümers. Nach einem Urteil des OVG Koblenz vom 22.1.1992 (Aktenzeichen 10 C 10428.91) ist ein Verstoß gegen die möglichst weitgehende Beachtung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht zulässig, da öffentliche Belange nicht ausreichend beachtet würden (siehe dazu auch BVerwG, 28.11.1988, Aktenzeichen 4 B 212.88 über Abwägungsfehleinschätzungen). Die Argumentation, durch Festsetzungen im Bebauungsplan könne die Bepflanzung der Grundstücke gesteuert werden, um die größten Schäden für Natur und Landschaft zu verhindern, ist im Zweifelsfalls nicht stichhaltig. Der Eigentümer kann nach § 175 (2) BauGB lediglich aus städtebaulichen Gründen, nicht aber aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gezwungen werden, ein Pflanzgebot einzuhalten. zu A 3. Streuobstwiesen im Barwinkel - ein Kulturgut der Region - werden vernichtet:
Streuobstwiesen sind auch ein hervorragender Nahrungslieferant für viele Tierarten unserer Region, insbesondere für Vögel und Insekten. Der Bestand der Streuobstwiesen wurde aufgrund wirtschaftlicher Belange stark dezimiert und soll mit Hilfe gezielter Programme der Länder erhalten bzw. neu begründet werden. Die ökologische Bedeutung der Streuobstwiesen hängt mit dem besonderen Blüten- und Früchteangebot zusammen. Durch die extensive Bewirtschaftung entsteht ein besonders artenreicher Unterbewuchs aus verschiedensten Gräsern und Kräutern (Veilchen, Schlüsselblume, u.v.a.) mit einer speziellen und seltenen Fauna. Die Obstbäume sind häufig schon älter und bieten spezielle Lebensräume wie Flechten und Moose an den Stämmen, Totholz oder Baumhöhlen an, die in den heutigen Intensivobstanlagen fehlen.
zu A 4. Durch die Bebauung wird das Grundwasser über Gebühr belastet.
Grundwasser entsteht weitgehend aus versickernden Anteilen der Niederschläge. Wie groß der Anteil der Niederschläge ist, die zur Grundwasserneubildung beitragen, wird im Wesentlichen von zwei Faktoren bestimmt. Bei starken Niederschlägen innerhalb eines kurzen Zeitraums fließt der größte Teil des Niederschlags oberirdisch ab. Weiterhin ist für die Grundwasserneubildung die Bodenart mit ihrer spezifischen Durchlässigkeit und ihrer spezifischen Wasserbindungskapazität ausschlaggebend. In Sandböden können Niederschläge sehr schnell versickern, während sich das Niederschlagswasser auf "dichten" Lehm- und Tonböden staut und nur langsam versickert, teilweise aber auch oberirdisch abfließt oder verdunstet. Das Grundwasser ist kein unbelebtes System, sondern stellt ebenso ein Ökosystem dar, wie Oberflächengewässer auch. Zahlreiche Bakterienarten sind an die besonderen Lebensbedingungen im Untergrund angepasst. Einige Arten bauen beispielsweise Sulfat und Nitrat ab und gewinnen aus diesen Prozessen Energie zum Wachstum. Zu der Vielfalt an Bakterien gesellen sich Pilze, Einzeller und mehrzellige Kleinstlebewesen, die alle zusammen eine wichtige Aufgabe bei der Selbstreinigung erfüllen. Die Grundwasserqualität wird neben geogenen Faktoren maßgeblich durch die Bodenbelastung mit Schadstoffen und die Filtereigenschaften des Bodens beeinflusst.
Werden die ökologischen Wechselbeziehungen zwischen Grundwasser und den von ihm abhängigen Ökosystemen einmal aus dem Gleichgewicht gebracht, bzw. die Waldabschnitte oder Feuchtwiesenstandorte des Barwinkeltals trockengefallen sind, müssen gewaltige Anstrengungen zur Behebung der Schäden unternommen werden.
zu A 5. Wasserschutzwürdiger Bachlauf und Wasserquellen:
Der Barwinkelbach und die vorhandenen Wasserquellen im Barwinkeltal sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten. Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten. Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
Unter dem Begriff Biotopkartierung werden alle Tätigkeiten zusammengefasst, die sich im weitesten Sinne mit der Erfassung von Lebensräumen der Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften befassen. Aus organisatorischen Gründen werden bei der unteren Naturschutz-behörde auch die sonst streng als Artkartierungen definierten Erfassungen der Verkommen und Verbreitung von Tieren und Pflanzen unter diesem Begriff geführt. Biotopkartierungen sollen den Behörden aufzeigen, wo besonders schutzwürdige Landschaftsteile oder Arten vorkommen. Mit diesen Informationen können Beeinträchtigungen vermieden und evtl. erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung dieser Flächen ergriffen werden. Die Biotopkartierungen im Barwinkeltal ist mit einer Biotopverbundplanung kombiniert, um die gewonnenen Kenntnisse über die Lebensräume gleichzeitig für deren nachhaltige Sicherung und Verbesserung verwenden zu können. Um später die Biotopkartierungen bei der Erstellung oder Aktualisierung kommunaler Landschaftspläne einfließen lassen zu können, wurden als Abgrenzungen der zu bearbeitenden Flächen eine politische Grenze gewählt (sie dient zum Schutz des Barwinkelbaches mit Feuchtwiesen).
Verlust von Flächen mit großer Bedeutung für das Wasserpotential aufgrund des oberflächennah anstehenden Grundwassers und des hohen Retentionsvermögens. Verlust von Niederungsböden mit ihren Funktionen vor allem als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, als Filter und Puffer von Schadstoffen zum Schutz des Grundwassers, als Träger des biotischen Ertragspotentials und als Standort für die natürliche Vegetation. Verlust von Freiflächen die eine große Bedeutung für das Stadtklima nachweisen. Durch das Vorhaben sind erhebliche und nachhaltige Eingriffe in den Naturhaushalt nicht zu vermeiden. Trotz der Durchführung von Minimierungsmaßnahmen verbleiben erhebliche Eingriffe in die Landschaftspotentiale Boden sowie Arten und Biotope.
Der Barwinkelbach mit seiner Talsohle (Feuchtwiesen und Feuchtwiesenbrachen, die z.T. sogar nach § 24 Landespflegegesetz geschützt sind) ist in der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz als Schongebiet (III) bewertet und muss deshalb von jeder Art der Bebauung freigehalten werden (Straßenbau, Regenrückhaltebecken, Kinderspielplatz usw.)! Aus landespflegerischer Sicht ist dem Schutzgut Grundwasser generell eine hohe Schutzwürdigkeit zuzusprechen. Es gilt, die Wassermenge und -güte des ober- und unterirdischen Wassers zu erhalten, zu erneuern und nachhaltig zu sichern. Zum Wasserhaushalt des Planungsraumes liegen viele Grundinformationen vor. Im Hydrogeologie-Bericht der Firma WPW Geoconsult wird deutlich, dass der Talboden stark vernässt und sumpfig ist. Dies lässt auf Staunässe und auf einen geringen Flurabstand des Grundwassers schließen. Es befinden sich auch mehrere Wasserquellen im Hangbereich, die möglicherweise Trinkwasserqualität besitzen. Eine ganz bekannte Trinkwasserquelle findet man auf der Spiegelseite des Hanges im Eiterbachtal, die "Narrenbornquelle". zu A 6. Zerstörung der Kulturlandschaft:
In den nächsten Jahren sind viele weitere Projekte im Barwinkeltal zur Umsetzung vorgesehen. Die zahlreichen Naturzerstörungen werden ihre Auswirkung auf die ökologische Wertigkeit der Region fordern, falls schon bald damit begonnen wird, die ursprüngliche Vielfalt der Kulturlandschaft im Barwinkeltal zu zerstören. Fest steht, dass die politisch Verantwortlichen der Stadt nicht zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten beitragen. Stattdessen wirken sie daraufhin, das Barwinkelschutzgebiet zu schädigen. Die Fakten:
So entstehen durch die vorgesehene Bebauung und Erschließung Eingriffe in Natur- und Landschaft gemäß § 8 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ und § 4 LANDESPFLEGEGESETZ RHEINLAND-PFALZ. zu A 7. Zerstörung eines beliebten Naherholungsgebietes:
Das Barwinkeltal ist ein beliebtes Naherholungsgebiet. Es ist eines der letzten bedeutenden Mayener Naherholungsgebiete, die auch aus der Innenstadt problemlos ohne Auto erreichbar sind und die sich deswegen für den täglichen Feierabendspaziergang besonders anbieten. Diese Ansicht findet sich auch im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein von 1988, der die nordwestlich an Mayen angrenzenden Flächen ausdrücklich für die Naherholung empfiehlt. In Anbetracht der Tatsache, dass in den nächsten Jahren in der Stadt Mayen weitere 852 ha Baugebiete geplant sind, sind stadtnahe Erholungsgebiete ein Muss, wenn man die lokale Erholung für die Bürgerinnen und Bürger bieten will. zu A 8. Vogelschutzgebiet nach EU-Richtlinien:
zu A 9. Entgegenlautende Aussagen in raumordnerischen Planwerken:
Der Flächennutzungsplan ist in Rheinland-Pfalz weder behörden-, noch rechtsverbindlich, sondern lediglich berücksichtigungspflichtig. Die Bauleitplanung kann problemlos zu anderen Ergebnissen kommen als die ungenauere Flächennutzungsplanung! Außerdem ist der heute gültige Flächennutzungsplan anerkanntermaßen mangelhaft und wird zur Zeit neu aufgelegt. Mit Flächenkauf und weiteren Maßnahmen zu beginnen, bevor der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist, ist eine recht optimistische Handlung der Stadt. Bereits geflossenes Geld könnte sich als Fehlinvestition erweisen. zu A 10. Nach entgegenlautenden Aussagen besteht ein erhöhter Ausgleichsbedarf an Grünfläche.
"Da für die Bebauung neben Ackerflächen auch Grünlandflächen in Anspruch genommen werden, besteht ein erhöhter Ausgleichsbedarf. Dazu eignen sich Randflächen innerhalb des Baugebietes, insbesondere Böschungsflächen, die durch die Erschließung im hängigen Gelände entstehen. Weiterhin kann sicherlich ein Teil der Talsohle, insbesondere Ackerflächen aufgewertet werden. Für die o.g. wertvollen Biotopbereiche kann allerdings kaum ein Ausgleichsfaktor in Rechnung gestellt werden. Daher dürften insgesamt nach unserer überschlägigen Einschätzung noch zusätzliche Kompensationsflächen außerhalb des Plangebietes anfallen. Der Umfang dieser Flächen kann zur Zeit noch nicht ermittelt werden, da dieser maßgeblich von dem Erschließungskonzept und den Bauflächen abhängig ist." Gesetzesvorlagen:
Dies stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 4 LPflG dar, der - sofern unvermeidbar - gemäß § 8 BnatSchG und § 5 Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen ist. Für die nach Vermeidung und Minimierung verbleibenden Konflikte müssen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit / das Leistungsvermögen des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild innerhalb des betroffenen Planungsraumes gleichartig zu erhalten oder nachhaltig wiederherzustellen bzw. das Landschaftsbild auch neu zu gestalten. Falls ein Ausgleich des Eingriffs nicht möglich ist, sind Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes durchzuführen, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen der Landschaft an anderer Stelle oder in ähnlicher Weise zu gewährleisten (Ersatzmaßnahmen). Konflikt:
Hier müssen geeignete Ersatzmaßnahmen zur Verbesserung der Bodenfunktion durchgeführt werden. Die Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes wird durch die schlechten Versickerungsbedingungen, die im Barwinkeltal vorzufinden sind, intensiviert. zu A 11. Es muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden.
zu A 12. Kurze Anmerkung zu den ökologischen Bedenken.
Aber wie lange noch?
Bedingung ist, dass wir sorgsam mit der Natur umgehen und einen Sinn für die Überlebensansprüche von Pflanzen und Tieren entwickeln. Wir fügen der Natur oft unbemerkt und in kleinen Schritten Schaden zu. Der einzelne Eingriff ins Naturgeschehen führt dabei nicht immer zu großen Schäden. Erst die Summe vieler kleiner Eingriffe verursacht im Laufe der Zeit nicht rückgängig zu machende Zerstörungen | ||
zu B 1. Die schwierige topografische Situation:
Dies betrifft insbesondere die Kosten für Bau und Unterhaltung von Straßen aber auch Wege, Plätze, Grünanlagen und Straßenbeleuchtung; darüber hinaus die Ver- und Entsorgung von Regenwasser und Brauchwasser. Im Hydrogeologie-Bericht der Firma WPW Geoconsult wird deutlich, dass bei der bereichsweise starken Neigung der Geländeoberfläche (bis 25°) die Gefahr besteht, dass im Hangbereich die konzentrierte Einleitung von Wasser die Scherfestigkeit des Gesteins herabgesetzt und Rutschungen auslösen wird. zu B 2. Flächen- und Bodenversiegelung und ihre Folgen:
Folgen der Flächenversiegelung sind die Beeinträchtigung wichtiger natürlicher Bodenfunktionen, besonders als Filter und Speicher von Niederschlagswasser. Die mit der Flächenversiegelung verbundene Einleitung des Wassers in die Kanalisation und Oberflächengewässer ist eine wesentliche Ursache für Hochwasserkatastrophen. Die Bodenversiegelung hat für Mensch und Natur zahlreiche negative Auswirkungen:
b) Unterbindung der Grundwasserneubildung c) Die mit der Flächenversiegelung häufig verbundene Ableitung von Niederschlagswasser im Rahmen der Stadtentwässerung führt zu Schadstoffbelastungen von Oberflächengewässern durch Regenüberläufe. d) Durch den verstärkten oberflächlichen Abfluss von Niederschlägen kommt es gehäuft zu Hochwasserschäden. e) Versiegelte Flächen verstärken Klimaextreme, wie z.B. Hitze und Schwüle, begrünte Flächen hingegen mildern sie bedingt durch eine erhöhte Wasserverdunstung ab. f) Die Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation trägt zu einer Belastung der Kläranlagen bei g) Eine großflächige Versiegelung fördert in den angrenzenden Gebieten eine übermäßige Staubentwicklung. zu B 3. Der Bau von zwei Regenrückhaltebecken, sowie deren Unterhaltung und Pflege:
Das Erd- und Grundbauinstitut WPW Geoconsult hat im Planungsgebiet eine Erkundung der Versickerungsfähigkeit durchgeführt. Es wurde unter anderem dabei festgestellt, dass im weitaus größten Teil des geplanten Wohngebietes ungünstige Bedingen für die Versickerung von Niederschlagswasser vorliegen. Fakten:
Im Bereich der Hänge befindet sich oberflächennahes durchlässiges Festgestein, aber die erhebliche Geländeneigung von bis zu 18% sowie die dichte Bebauung lassen eine Versickerung dort nur sehr eingeschränkt zu und wird von WPW Institut als sehr kritisch eingestuft und kann deshalb nicht empfohlen werden. Im Hydrogeologie-Bericht der Firma WPW Geoconsult wird deutlich, dass aus geotechnischer Sicht der Talboden für die Errichtung von Versickerungsmulden nicht geeignet ist. Im Laufe der Zeit ist mit einer deutlichen Abnahme der Durchlässigkeit z u rechnen. Die Leistung der Versickerungsanlage wird entsprechend zurückgehen, so dass eine gezielte Versickerung von Oberflächenwasser dann nicht mehr möglich sein wird. Trotz alledem sollen im Barwinkelbach zwei Retentionsräume (Regenrückhaltebecken) gebaut werden, die die Stadtkasse nicht nur langfristig über Gebühr belasten sondern auch an der unteren Grenze der Gesetzmäßigkeit liegen. Des weiteren muss ein zusätzliches Muldenrückhaltesystem gebaut werden, damit die darüber hinaus gehende, vom geplanten Wohngebiet anfallende Regenwassermenge bewirtschaftet werden kann. zu B 4. Der Kanal im Heckenberg muss neu gebaut werden
Ein Anschluss eines weiteren Baugebiets (ca.96.000 qm bebaute Fläche) an diesen Kanal kann unter diesem Geschichtspunkt nicht empfohlen werden. Die Folge wäre ein Neubau des Kanals bis zur Nette. Die Kosten für diese Maßnahme tragen alle Bürger der Stadt Mayen. zu B 5. Die freiwillige Übernahme von Erschließungskosten der bestehenden Häuser durch die Stadt Mayen !
Dabei wurde folgende Anfrage der SPD an Bernhard Mauel gestellt: Bei den bestehenden Häusern gibt es Schwierigkeiten bezüglich der Erschließungskosten. Die Stadt will für sie die Anliegerkosten übernehmen.
zu B 6. Keine Konzeption eines kindergerechten Städtebaus im Barwinkel.
Die Fakten:
Hier wurde der Spielplatz im Nachhinein geplant, mit der Folge, dass der Spielplatz teils unerreichbar für die Kinder ist. Es zeigte sich, dass die Verantwortlichen der Stadt nicht auf Funktionalität und zeitgemäße Installationen geachtet haben. Neben den städtebaulichen Aspekten spielt auch die Einbeziehung der Bewohner eine große Rolle. Denn schließlich soll mit ihnen und für sie gestaltet werden. Wenn die Bedürfnisse von Eltern und Kindern, ihre Anregungen und Wünsche in die Planung einbezogen werden, erhöht das die Akzeptanz und fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl im neuen Wohnviertel. Bauen und Planen für Kinder heißt für die nächste Generation optimale Lebensbedingungen zu schaffen. Deshalb sollte im Barwinkeltal eine zeitgemäße Planung, sowie eine zeitgemäße Installation eines Kindergerechten Städtebaus mit einfließen, damit die jetzt schon dort lebenden Bürger auch Planungssicherheit erhalten. Zur Fortbewegung sind Kinder und Jugendliche weitgehend auf die Benutzung von Fuß- und Radwegen angewiesen. Damit dies gefahrlos möglich ist, sind bei Planung auch der Fuß- und Radwege zu berücksichtigen. Alle am Planungsprozess Beteiligten sind aufgefordert für ihre Kommune ein gutes Klima auch für Kinder zu schaffen. C) Fachlich fundierte Bedenken bezüglich der Regenentwässerung: | ||
zu C 1. Der Bau von zwei Regenrückhaltebecken ist erforderlich:
zu C 2. Der Kanal im Heckenberg muss neu gebaut werden
D) Fachlich fundierte Bedenken bezüglich des Straßenbaus bzw. Straßenführung | ||
zu D 1. Zerschneidung von Lebensräumen:
So tragen insbesondere die geplante Straßenführung im Barwinkeltal wesentlich zur Zerschneidung und Verinselung funktional zusammenhängender Lebensräume bei. Größere, unzerschnittene Räume sind aber eine wichtige Voraussetzung für einen wirksamen Arten- und Biotopschutz, für die Förderung der natürlichen Sukzession und der Tierwanderungen.
zu D 2. Die schwierige topografische Situation:
Um so unverständlicher ist es, dass, obwohl die Planung die bereis zum dritten Mal neu aufgelegt wurde, die Höhenlinien des Bebauungsgebiets in keinster Weise berücksichtigt werden. Auch architektonisch lässt das Bebauungskonzept der Firma Gebig nicht auf eine städtebauliche Vielfalt schließen. zu D 3. Die Haupterschließung wird jetzt doch über den Heckenberg geplant:
Je größer die Nutzungsdichte, desto größer ist das Verkehrsaufkommen und damit auch die Nutzungskonflikte in den öffentlichen Straßenräumen. Für einen gefahrlosen Aufenthalt im Straßenraum ist eine Beschränkung der Nutzungsdichte je nach Lage im Baugebiet erforderlich. Danach soll vor allem in Randbereichen (Zone mit den längsten Anfahrtswegen) eine lockere Bebauung und in Eingangs- bzw. zentralen Stadtbereichen (Zone mit den kürzesten Anfahrtswegen) eine verdichtete Bebauung (max. 2- bis 3-geschossige Mehrfamilienhausbebauung) mit Gemeinschaftsstellplätzen vorgesehen werden. Bei der 12. Sitzung des Fachbereichsausschusses 4 der Stadt Mayen am 18.07.2000 und bei der Einwohnerversammlung der Stadt Mayen am 5.Oktober 2000 wurde der Bebauungsplanentwurf von der Firma Gebig den Bürgern der Stadt, insbesondere den Anwohnern des Heckenberges, vorgestellt. Die Haupterschließung (6,5m) erfolgt über die Königbergstraße und weiter über den Bereich Barwinkel zum südlich gelegenen Baugebiet "Urkelskaul". Eine untergeordnete Erschließung ist zunächst über die "Alte Hohl" und den Weg "Am Barwinkel" vorgesehen. Den zahlreich erschienenen Bewohnern des Heckenbergs wurde aufgrund ihrer Bedenken mitgeteilt, dass eine Erschließung über den Heckenberg nicht geplant sei, sondern dort wäre lediglich ein Fußweg vorgesehen. Beim neuen Bebauungsplan ist diese jedoch genau entgegen den Vorstellungen der Anwohner "Heckenberg" und entgegen der Aussage der Firma Gebig vorgesehen, da jetzt die Haupterschließung des Gebietes über die Straße "Am Heckenberg" erfolgt (siehe Foto).
zu D 4. Das Gymnasium/Knüppchen wird nicht an das Neubaugebiet angeschlossen.
So kommt es im Winter aufgrund von Eis- und Schneeglätte auf der einzigen, extrem ansteigenden Zufahrtsstraße zum Gymnasium nicht nur zu Behinderungen, sondern ein Passieren ist oft nicht möglich. Rettungstechnisch gesehen sicherlich ein unhaltbarer Zustand, den man mit einer Erschließung über die Königbergstraße (wie zuerst vorgesehen) einfach beseitigen könnte. Eine eventuelle Anbindung über die Stettinstraße ist unter dem landespflegerischen Gesichtspunkt (vorhandene Streuobstwiesen) eher unwahrscheinlich. zu D 5. Bedenken des Technischen Beirats des Fachbereiches 4 zur Anbindung des Neubaugebiets:
Für die Verkehrsführung der Baugebiete schlägt der technische Beirat eine dritte Erschließungsstraße vor. Im aktuellen Bebauungsplan wird diesen Bedenken keine Rechnung getragen und sogar die schmälere Heckenbergstraße als Haupterschließungsstraße favorisiert. Auch der technische Beirat der SPD äußert sich über die verkehrsmäßige Erschließung kritisch und fügt den Bedenken der CDU sachrichtig hinzu, dass sie sich ebenfalls Sorgen machen, da die Barwinkelstraße viel zu schmal wäre. zu D 6. Generelle Probleme der Verkehrsanbindung:
Da die lockere Bebauung und die Steilheit der Straßen eine Versorgung mit ÖPNV mehr oder weniger unmöglich macht, wird für jeden Weg in die Stadt - sei es Schul- oder Kindergartenbesuch oder erst recht Einkaufen - das Auto benötigt. Die Eisenbahnbrücke am Westbahnhof ist allerdings schon jetzt ein unbeliebtes Nadelöhr; der Heckenberg (Gymnasium) im Winter häufiger unpassierbar. Modellrechnung:
zu D 7. Über den Barwinkelbach werden drei Straßen gebaut:
Ebenfalls sind Feuchtwiesen vorhanden, die in der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz erfasst und sogar als Schongebiet bewertet werden. In der offiziellen Biotopsystemplanung Rheinland-Pfalz ist für den Bachlauf eine naturnahe Entwicklung dargestellt und auf der Talsohle soll sich Mager- und Feuchtgrünland entwickeln. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Bachlauf mit seiner Talsohle (Feuchtwiesen und Feuchtwiesenbrachen) nach § 24 Landespflegegesetz geschützt ist und deshalb nicht bebaut werden darf. Dazu gehört auch der Bau von drei Straßenzügen in einer Breite von 5,50 m, die den Barwinkelbach überqueren sollen. Nach § 76 Landeswassergesetz bedürfen "Anlagen an Gewässern" der Genehmigung. Als Anlagen sind nicht nur Gebäude oder Wege anzusehen, sondern auch "Veränderungen der Bodenoberfläche". Sollten auch die Häuser weiter als 10 m vom Gewässer entfernt errichtet werden, ist eine Ausnahmegenehmigung für die unvermeidlichen Bodenbewegungen erforderlich. In der Regel wird eine solche von der Unteren Wasserbehörde nicht gewährt. Rheinland-Pfalz steckt viele Millionen Euro in die Aktion Blau, mit der die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer wiederhergestellt werden soll. Ein Aktionsschwerpunkt sind Bachrenaturierungen. Der Plan, Uferstreifen zu verbauen und ein Regenrückhaltebecken in einem der letzten naturnahen Bäche Mayens zu errichten, mutet vor diesem Hintergrund ein wenig eigenartig an. E) Bedenken hinsichtlich einer geplanten Bebauung bis an Grenzbereiche | ||
zu E 1. Bedenken hinsichtlich einer geplanten Bebauung bis an die Grenze des Mayener Stadtwaldes:
Neben besonders vielen Vogelarten, leben hier Fledermäuse, Waldameisen und Schlupfwespen. Frühblühende Weiden- und Haselgewächse sind wichtige Nährgehölze für Bienen und Schmetterlinge. Der richtige Aufbau eines Waldrandes ist entscheidend. Er gliedert sich in Krautzone, Strauchzone, Übergangszone und Waldbestand. So kann der Waldrand seine ganze ökologische Vielfältigkeit entwickeln und gleichzeitig dem Wald einen optimalen Schutz gegen Windbruch bieten.
Diese Nieder- und Mittelwaldbestände unterscheiden sich dadurch in ihrem Bestandesbild deutlich vom Hochwald. Wegen ihrer vielfältigen Funktionen soll die Forstwirtschaft nach § 1 Bundeswaldgesetz öffentlich gefördert werden. Die Förderung ist vor allem auf die Schaffung von Rahmenbedingungen gerichtet, die den Betrieben die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes ermöglicht. Die Fakten:
Dies wurde uns ebenfalls vom Oberförster bei einer Besichtigung der ökologischen Maßnahmen in diesem etwa 55 Jahre alten Traubeneichen-, Hainbuchen- und Buchenbestandes versichert. Der Stadtförster führte weiter aus, dass diese Maßnahme zu einem Haselhuhnbiotop; Wildäsung und Waldvitalisierung führen sollen und sogar vom Land gefördert werde. Im Konzept des Bebauungsplanes "Hinten im Heckenberg" werden die oben aufgeführten ökologischen Maßnahmen jedoch nicht erwähnt und berücksichtigt, stattdessen bis in den Waldrand hinein ein Bebauungsplan favorisiert. zu E 2. Bedenken hinsichtlich einer geplanten Bebauung bis an die Grenze des militärischen Sicherheitsbereiches der Bundeswehr:
Damit hält man den nötigen gesetzlichen Mindestabstand nicht ein. Außerdem grenzt das Gebiet an das ehemalige Munitionslager an. zu E 3. Bedenken hinsichtlich einer Bebauung an Gewässer:
Nach § 76 Landeswassergesetz bedürfen "Anlagen an Gewässern" der Genehmigung...... Rheinland-Pfalz steckt viele Millionen DM in die Aktion Blau.... F) Generelle Bebauungspläne der Stadt bis heute und in den kommenden Jahren. | ||
zu F 1. Aufgaben und Erforderlichkeiten der Bauleitplanung werden nicht beachtet.
Die Bauleitplanung verwirklicht ihren Auftrag vor allem durch die Schaffung eines bestimmten ,Angebots" für die Nutzung der Grundstücke (Angebotsplanung), wie die Bereitstellung neuer Baugebiete. Die Stadt Mayen können Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Planung muss städtebaulich begründet sein, wobei private Belange zur Verwirklichung von Bauabsichten die Bauleitplanung auslösen können. Die Planrechtfertigung für einen Bebauungsplan ist anzunehmen, wenn dieser nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist bzw. wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist. Doch muss sich die Stadt Mayen letztlich durch Gründe der städtebaulichen Ordnung, nicht allein von der Förderung privater Interessen leiten lassen. Oberstes Gebot der Bauleitplanung: Die Abwägung
- in diese Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, - die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und - der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht. Dass heißt aber auch, dass bei einander widerstreitenden Belangen notwendigerweise eine Bevorzugung der einen und damit eine Zurückstellung des anderen Belangs gehört. Die Gemeinde hat also eine Entscheidungsbefugnis. Eine Verletzung des Abwägungsgebots macht einen Bebauungsplan unwirksam (nichtig). Gesetzliche Ziele gemeindlicher Planung
Hierbei handelt es sich um den bei jeder gemeindlichen Bauleitplanung zu beachtenden Hauptleitsatz der Bauleitplanung. Mit dem letzten Halbsatz - die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln - wird die Umweltvorsorge als Teilaufgabe der Bauleitplanung eigens als Planungsleitsatz betont. Die Tragweite des generalklauselartigen Hauptleitsatzes der Bauleitplanung erläutert das BauGB durch eine beispielhafte, aber keineswegs erschöpfende Aufzählung der öffentlichen und privaten Belange, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne ,insbesondere" zu berücksichtigen sind. Umweltschützende Belange in der Abwägung Zu den umweltschützenden Belangen gehört die so genannte Bodenschutzklausel, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (§ 1a Abs. 1 BauGB). Weiter gehören zu den zu berücksichtigenden umweltschützenden Belangen die Umweltfachpläne (wie Landschaftspläne), die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz, die Umweltverträglichkeitsprüfung und die (europarechtliche) Vogelschutz- sowie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Die Aufgaben und Erforderlichkeiten der Stadt Mayen zur Bauleitplanung werden nach § 1a Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 6 BauGB nicht beachtet. zu F 2. Wird die Attraktivität der Lage überschätzt?
Nein? Die Stadt ist der Ansicht, Sie seien geradezu versessen darauf. zu F 3. Warum muss der Barwinkel einer Wohnbebauung zum Opfer fallen?
Der Konkurrenzkampf zu den Nachbargemeinden ist gnadenlos und führt dazu, dass allenthalben Gewerbeflächen zu unverhältnismäßig günstigen Bodenpreisen angeboten und auf großen Werbeflächen angepriesen werden. Aus der Angst heraus an Attraktivität zu verlieren, gibt es auch ähnliche Tendenzen bei den Ausweisen von Neubaugebieten, wo permanent neue Flächen bevorratet werden. Das alles, obwohl man weiß, dass sich die geburtenstarken Jahrgänge der 50er und 60er Jahre ihren Eigenheim-Wunsch erfüllt haben und nach demographischen Erhebungen sich die Bevölkerungszahl schon bald drastisch reduzieren wird. Dies führt langfristig zu einem Überangebot der jetzt schon vorhandenen Gebäude. Diese wenig vorausschauende Politik der Stadt Mayen bedeutet wahrscheinlich für die Mitbürger unserer Region schon in 10 oder 20 Jahren einen bedeutenden Vermögensverlust an ihren Wohnhäusern. Für viele ist das eigene Haus eine wichtige Vermögensreserve für den Notfall. Bei einem Überangebot von Wohnungen, bei schwindender Bevölkerungszahl, bedeutet dies zwangsläufig einen Wertverlust oder gar die Unverkäuflichkeit der vorhandenen Wohnhäuser. Warum erwähnen wir dies alles?
gemeinsamen Gewerbeflächen weiter fortzuschreiben oder Altbauwohnungen innerorts zu sanieren und für Familien interessant zu machen, geht man an die Ränder unserer Stadt und Stadtteile und weist rücksichtslos neue Gebiete aus. Durch die Änderung der Flächennutzungspläne werden auch landwirtschaftlich sehr intensiv genutzte Flächen in Gewerbe- u. Baugebiete umgewandelt. Einige wenige Landwirte haben durch den Verkauf die Möglichkeit, sich zu sanieren und ein Vermögen zu realisieren. Für die Landwirtschaft als Ganzes sieht das aber anders aus: Durch den Entzug intensiv genutzter Flächen fehlen diese überall. Die Landwirtschaft beklagt sich allerorts über fehlende Nutzflächen und bezichtigt sogar den Naturschutz, ihr für das Überleben notwendige Flächen zu entziehen. Unverständlich ist dann nur, dass ausgerechnet die Vertreter der Landwirtschaft die ersten sind, die beim Ausweis neuer Gewerbe- u. Baugebiete ihre völlige Zustimmung signalisieren. zu F 4. Eine Stadt wird nicht gemessen an der Quantität ihrer Einwohner, sondern an der Qualität ihrer Wohngebiete.
Wir fordern daher ein sofortiges Umdenken unserer Politiker und die Aufstellung eines klaren Konzepts für die Zukunft, nicht zuletzt hinsichtlich der finanziellen Notlage unserer Stadtkasse, und auch bezüglich des wachsenden Wettbewerbs benachbarter Städte unserer Region.
ihrer Einwohner, sondern an der Qualität
zu der auch eine ausgewogene Infrastruktur gehört. Punkt 1 der Forderung: Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungsplans Wir brauchen eine klare Vorstellung über die Stadtentwicklung der nächsten 10 bis 20 Jahre. Dabei gilt es unter anderem folgende Fragen zu beachten:
- In welche Richtung kann unsere Stadt wachsen? - Welche Freiflächen stehen zur Verfügung? - Welche Gebiete gilt es zu schützen bzw. zu bewahren? - Wie wird man mit dem erhöhten Verkehrsaufkommen fertig? - Über welche Straßen kann der zusätzliche Verkehr geführt werden? - Sind Schulen und Kindergärten in ausreichendem Maße vorhanden? - Wie sieht es mit Freizeitmöglichkeiten aus?
Zukünftige Bebauungspläne müssen lückenlos durchdacht sein! Ein weiteres Beispiel, bei dem die Stadtplanung versagt hat, zeigt sich in der Urkelskaul, wo der geplante Fußweg, der die einzelnen Straßen miteinander verbinden soll, wegen der starken Hanglage nicht ausgebaut werden kann. Auch einige Grundstücke in diesem Hangbereich können nicht so bebaut werden, wie es der Bebauungsplan vorsieht. Vermeidbare Kosten, die mit dem nötigen Weitblick hätten verhindert werden können! Erst wenn der städtebauliche Entwicklungsplan bis ins Detail ausgereift ist, darf über die Erschließung neuer Baugebiete nachgedacht werden. Es kann nicht sein, dass Bebauungspläne, wie in der Vergangenheit und jetzt im Barwinkeltal, erst einmal aus provisorischen Vorschlägen und jeder Menge gut gemeinter Versprechen bestehen, die dann im Laufe der Zeit durch zahlreiche Bebauungsplanänderungen und Anwohnerbeschwerden zu einem einigermaßen bewohnbaren Neubaugebiet zusammengeflickt werden. Das alles zu Lasten von Natur und Umwelt. Und die Kosten dieser Maßnahme dürfen die Bürgerinnen und Bürger anschließend auch noch bezahlen. Diese Fehler dürfen in Zukunft nicht wiederholt werden. Wir verlangen eindeutige, unmissverständliche Bebauungspläne, wie auch andernorts üblich, die ausgefeilt und durchdacht sind und in festgelegten zeitlichen Rahmen, unter Berücksichtigung aller beteiligter Interessen und örtliche Begebenheiten ausführbar sind. Kurz und gut:
Es ist an der Zeit, dass die "Stadtregierung" endlich Verantwortung übernimmt und diese nicht leichtfertig, wie es nun auch im Neubaugebiet Barwinkel / Heckenberg geplant ist, aus der Hand gibt. So ist vorgesehen, die Planung, Erschließung und Ausführungen an eine Projektgesellschaft zu übergeben, deren Hauptinteressen im wirtschaftlichen Bereich liegen. Damit nimmt sich die Stadt jeglichen Handlungsspielraum für die Zukunft und entzieht sich ihrer Verantwortung. zu F5. Wer haftet?
so z.B. die Zerstörung eines unter Schutzgestellten Biotops, die für die gesamte Kernstadt notwendige Frischluftschneise, die weiter eingeengt und dadurch das lokale Klima gefährdet wird und die Notwendigkeit sehr aufwendiger Sanierungskosten am Kanal- und Straßensystem einschließlich umfangreicher Rekultivierungsmaßnahmen. zu F 6. "Ganz nebenbei bemerkt".
Genau dies ist das Anliegen der Freien Wähler Mayen. Bewusst beschränken wir uns auf unseren engeren Lebensraum, vor allem die Bebauung des Barwinkeltals. Nicht mit der radioaktiven Gefährdung des Eismeeres oder dem Korallensterben am Barrière-Riff vor Australien werden wir uns befassen, sondern mit dem, was uns unmittelbar betrifft, wofür wir Verantwortung tragen und was wir letztlich bezahlen müssen. Dabei geht es nicht nur um Euro und Cent, sondern auch um die Lebensqualität unserer Kinder und Enkel. Pressemitteilung
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